Rechtsprechung
VG Meiningen, 15.06.2006 - 1 K 538/02.Me |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Thüringer Verwaltungsgerichtsbarkeit
GG Art 20 Abs 3; VwGO § 73 Abs 1; VwGO § 84 Abs 1; VwGO § 113 Abs 1; ThürKo § 124 Nr 2; ThürSchAG § 2 Abs 1; ThürSchFG § 2 Abs 1; ThürHortkBVO § 2; ThürHortkBVO § 3; ThürHortkBVO § 6 Abs 3
Schulrecht; Zur Rechtmäßigkeit der Beteiligung (leiblicher) Eltern an den Personalkosten der Hortbetreuung ihrer Kinder; Eltern; Beteiligung; angemessen; Hort; Kosten; überschreiten; Überschreitung; Hortkosten; Rückwirkung; zulässige; Vertrauen; Verbot; ... - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (19)
- BVerfG, 19.12.1961 - 2 BvL 6/59
Rückwirkende Steuern
Auszug aus VG Meiningen, 15.06.2006 - 1 K 538/02
Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hat jedoch in eng umgrenzten Ausnahmefällen eine echte Rückwirkung für zulässig erachtet, sofern das Vertrauen auf eine bestimmte Rechtslage sachlich nicht gerechtfertigt war (BVerfGE 13, 261, 271).Ein schutzwürdiges, sachlich im Sinne des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 13, 261, 271) gerechtfertigtes Vertrauen der Kläger dergestalt, dass sie auf Grund der Nichtigkeitserklärung nunmehr nicht mehr zu einer Beteiligung herangezogen werden könnten, konnte somit bereits nicht entstehen.
- OVG Thüringen, 20.07.2000 - 1 N 1147/97
Schulrecht; Schulrecht; Schulrecht; Bestimmtheit; Verordnung; Ermächtigung; …
Auszug aus VG Meiningen, 15.06.2006 - 1 K 538/02
Aufgrund dieser Regelung erließ das Kultusministerium die vom Thüringer Oberverwaltungsgericht (U. v. 20.07.2000, 1 N 1147/97, ThürVBl. 2001, 250 ff.) für nichtig erklärte Thüringer Hortkostenbeteiligungsverordnung vom 27.08.1997, die zum 01.10.1997 in Kraft getreten war.Dieser war somit in seiner Entscheidung frei, zwischen einem sozialhilferechtlich oder steuerrechtlich - wie von den Klägern gefordert - orientierten Einkommensbegriff zu wählen (so auch ThürOVG, U. v. 20.07.2000, 1 N 1147/97, unter Bezug auf BVerwG, B. v. 13.04.1994, 8 NB 4.93, DVBl. 1994, 818).
- BVerfG, 12.11.1958 - 2 BvL 4/56
Preisgesetz
Auszug aus VG Meiningen, 15.06.2006 - 1 K 538/02
Dazu zählen zwingende Gründe des Gemeinwohls, die dem Gebot der Rechtssicherheit übergeordnet sind, verworrenes oder unklares Recht und der Fall, dass der Bürger nach der rechtlichen Situation im Zeitpunkt, auf den der Eintritt der Rechtsfolge vom Gesetz zurückbezogen wird, mit dieser Regelung rechnen musste, etwa dann, wenn eine vorläufige Regelung durch eine endgültige oder eine nichtige durch eine rechtlich nicht zu beanstandende Norm ersetzt wird (BVerfGE 2, 380, 405; BVerfGE 11, 64, 72; BVerfGE 1, 264, 280; BVerfGE 8, 274, 304; BVerfGE 7, 89, 94).
- BVerwG, 25.07.2001 - 6 C 8.00
Studiengebühr für Langzeitstudierende verfassungsgemäß
Auszug aus VG Meiningen, 15.06.2006 - 1 K 538/02
tatsächlich sogar erheblich unter den Kosten liegen, die selbst die kostengünstigste (denkbare) Betreuung an einem Hort während eines Monats verursacht (vgl. hierzu grundsätzlich BVerwG, U. v. 25.07.2001, 6 C 8/00, zitiert nach Juris). - BVerwG, 13.04.1994 - 8 NB 4.93
Soziale Staffelung von Kindertagesstättengebühren
Auszug aus VG Meiningen, 15.06.2006 - 1 K 538/02
Dieser war somit in seiner Entscheidung frei, zwischen einem sozialhilferechtlich oder steuerrechtlich - wie von den Klägern gefordert - orientierten Einkommensbegriff zu wählen (so auch ThürOVG, U. v. 20.07.2000, 1 N 1147/97, unter Bezug auf BVerwG, B. v. 13.04.1994, 8 NB 4.93, DVBl. 1994, 818). - BVerfG, 01.07.1953 - 1 BvL 23/51
Haftentschädigung
Auszug aus VG Meiningen, 15.06.2006 - 1 K 538/02
Dazu zählen zwingende Gründe des Gemeinwohls, die dem Gebot der Rechtssicherheit übergeordnet sind, verworrenes oder unklares Recht und der Fall, dass der Bürger nach der rechtlichen Situation im Zeitpunkt, auf den der Eintritt der Rechtsfolge vom Gesetz zurückbezogen wird, mit dieser Regelung rechnen musste, etwa dann, wenn eine vorläufige Regelung durch eine endgültige oder eine nichtige durch eine rechtlich nicht zu beanstandende Norm ersetzt wird (BVerfGE 2, 380, 405; BVerfGE 11, 64, 72; BVerfGE 1, 264, 280; BVerfGE 8, 274, 304; BVerfGE 7, 89, 94). - BVerfG, 30.04.1952 - 1 BvR 14/52
Bezirksschornsteinfeger
Auszug aus VG Meiningen, 15.06.2006 - 1 K 538/02
Dazu zählen zwingende Gründe des Gemeinwohls, die dem Gebot der Rechtssicherheit übergeordnet sind, verworrenes oder unklares Recht und der Fall, dass der Bürger nach der rechtlichen Situation im Zeitpunkt, auf den der Eintritt der Rechtsfolge vom Gesetz zurückbezogen wird, mit dieser Regelung rechnen musste, etwa dann, wenn eine vorläufige Regelung durch eine endgültige oder eine nichtige durch eine rechtlich nicht zu beanstandende Norm ersetzt wird (BVerfGE 2, 380, 405; BVerfGE 11, 64, 72; BVerfGE 1, 264, 280; BVerfGE 8, 274, 304; BVerfGE 7, 89, 94). - BVerfG, 24.07.1957 - 1 BvL 23/52
Hamburgisches Hundesteuergesetz
Auszug aus VG Meiningen, 15.06.2006 - 1 K 538/02
Dazu zählen zwingende Gründe des Gemeinwohls, die dem Gebot der Rechtssicherheit übergeordnet sind, verworrenes oder unklares Recht und der Fall, dass der Bürger nach der rechtlichen Situation im Zeitpunkt, auf den der Eintritt der Rechtsfolge vom Gesetz zurückbezogen wird, mit dieser Regelung rechnen musste, etwa dann, wenn eine vorläufige Regelung durch eine endgültige oder eine nichtige durch eine rechtlich nicht zu beanstandende Norm ersetzt wird (BVerfGE 2, 380, 405; BVerfGE 11, 64, 72; BVerfGE 1, 264, 280; BVerfGE 8, 274, 304; BVerfGE 7, 89, 94). - BVerwG, 19.01.2000 - 11 C 5.99
Gashochdruckleitung; Anzeige der Vornahme von Änderungen; …
Auszug aus VG Meiningen, 15.06.2006 - 1 K 538/02
Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die Personalkostenbeteiligung der Eltern von Hortkindern in einem groben Missverhältnis zum Wert der mit ihr abgegoltenen Leistung der öffentlichen Hand steht (vgl. zum Äquivalenzprinzip BVerwG, U. v. 19.01.2000, 11 C 5.99, NVwZ-RR 2000, 533 m. w. N.). - BVerfG, 04.05.1960 - 1 BvL 17/57
Hausratentschädigung
Auszug aus VG Meiningen, 15.06.2006 - 1 K 538/02
Dazu zählen zwingende Gründe des Gemeinwohls, die dem Gebot der Rechtssicherheit übergeordnet sind, verworrenes oder unklares Recht und der Fall, dass der Bürger nach der rechtlichen Situation im Zeitpunkt, auf den der Eintritt der Rechtsfolge vom Gesetz zurückbezogen wird, mit dieser Regelung rechnen musste, etwa dann, wenn eine vorläufige Regelung durch eine endgültige oder eine nichtige durch eine rechtlich nicht zu beanstandende Norm ersetzt wird (BVerfGE 2, 380, 405; BVerfGE 11, 64, 72; BVerfGE 1, 264, 280; BVerfGE 8, 274, 304; BVerfGE 7, 89, 94). - BVerfG, 16.11.1965 - 2 BvL 8/64
Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Zulässigkeit der Rückwirkung von …
- VG Meiningen, 24.01.2002 - 1 E 462/01
- BVerfG, 13.05.1986 - 1 BvR 1542/84
Verfassungswidrigkeit der unbegrenzten finanziellen Verpflichtung von Kindern …
- BVerfG, 30.09.1987 - 2 BvR 933/82
Beamtenversorgung
- BVerfG, 14.05.1986 - 2 BvL 2/83
Einkommensteuerrecht
- BVerfG, 23.03.1971 - 2 BvL 17/69
Berlinhilfegesetz
- OVG Thüringen, 22.12.2004 - 2 KO 158/04
Kommunalrecht; Widerspruchsbehörde in Angelegenheiten der Beteiligung an den …
- VG Gera, 10.05.2006 - 2 E 272/06
Schulrecht
- VG Meiningen, 18.09.2002 - 1 E 537/02
Schulrecht; Schulrecht; Hortkostenbeteiligung; Rückwirkung; Vertrauensschutz; …